
BOTOX-BEHANDLUNGEN RICHTIG ABRECHNEN
Botox-Behandlungen gehören heute zu den gefragtesten ästhetischen Eingriffen, vor allem zur Reduktion mimischer Falten im Gesicht. Weitere Anwendungsfelder wie Hyperhidrose oder Migräneprophylaxe spielen zwar ebenfalls eine Rolle, im Praxisalltag steht jedoch meist die ästhetische Behandlung im Mittelpunkt. Damit diese Leistungen für Praxen wirtschaftlich erfolgreich sind, reicht medizinisches Fachwissen allein nicht aus. Ebenso entscheidend ist die korrekte Abrechnung von Botox-Behandlungen.
Disclaimer: Wieso wir "Botox®" sagen aber "Botulinum" meinen: Zur Erklärung
Studien zeigen jedoch, dass genau hier erhebliche Defizite bestehen. Eine Untersuchung aus den USA ergab, dass auch erfahrene Ärzt:innen lediglich in rund 55 % der Fälle korrekt kodieren, während Ärzt:innen in Weiterbildung nur auf etwa 38 % kamen(1). Auch in Deutschland belegt eine Analyse der dgpar GmbH, dass bei 10 - 15 % der privatärztlichen Rechnungen Leistungen fehlen oder fehlerhaft dokumentiert sind(2).
Die Gründe liegen vor allem in der Komplexität der Gebührenordnung und in fehlender Schulung im Bereich Abrechnung. Wer Botox-Behandlungen korrekt abrechnen will, benötigt daher nicht nur Routine in der medizinischen Anwendung, sondern auch fundiertes Know-how in den geltenden Abrechnungsregeln.
Um Dir eine Hilfestellung zu geben, behandelt dieser Journalbeitrag die folgenden Themen:
- Die wichtigsten Prinzipien der Rechnungserstellung
- Die relevanten GOÄ-Ziffern bei der Abrechnung einer Behandlung mit Botox®
- Eine Musterrechnung
- Ein KI-Prompt den Du verwenden kannst um die Musterrechnung auf Deine Bedürfnisse anzupassen.
Bitte beachte unbedingt, dass wir Dir hier nur eine Übersicht geben können und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben oder für die Korrektheit des Artikels bürgen. Denn selbst Expert:innen sind sich zu manchen Punkten bei diesem Thema nicht einig.
Lass uns zunächst versuchen, etwas Übersicht in das Thema hineinzubringen.
Grundsätzliches zur Abrechnung von Botulinumbehandlungen
Die Behandlung mit Botox® im Rahmen von ästhetischen Indikationen zählt zu den rein ästhetischen Eingriffen und wird daher als Privatleistung abgerechnet. Ärzt:innen sind hierbei grundsätzlich an die Gebührenordnung für Ärzt:innen (GOÄ) gebunden, unabhängig davon, wie hoch die Rechnungssumme ausfällt. Somit musst Du Deine Patient:innen mit den verschiedenen GOÄ-Ziffern abrechnen.
Eine GOÄ-Ziffer bezeichnet eine spezifische Leistung und zählt im Rahmen der Pflichtangaben einer Rechnung als Leistungsbeschreibung. Wenn Du beispielsweise vor einer Behandlung eine Patientin noch 5 Minuten zum Ablauf berätst, solltest Du die GOÄ-Ziffer 1 “Beratung - auch mittels Fernsprecher” abrechnen. Um Dich über den Inhalt einer bestimmten Ziffer zu informieren, empfehlen wir die GOÄ-Ziffer-Datenbank von abrechnungsstelle.com.
Wie viel Du für die Abrechnung einer bestimmten Ziffer verlangen kannst, wird bestimmt durch die der Ziffer zugewiesenen Punktzahl, dem festgelegten Punktwert und dem von Dir angesetzten Satz. Das klingt alles erstmal sehr kompliziert. Die Zusammenhänge zwischen Punktzahl, Punktwert und Satz erläutern wir ausführlich im Abrechnungsmodul von unserem Grundkurs Botulinum. Allerdings sind die Details für den Zweck einer schnellen Hilfestellung nicht notwendig, da wir Dir im Verlauf dieses Beitrags einen KI-Prompt vorstellen, der diese Faktoren für Dich korrekt berechnet, damit Du sie in Deine angepasste Rechnung übernehmen kannst. Wichtig ist allerdings zu verstehen, welche Pflichtangaben in einer Rechnung für eine Botox-behandlung inkludiert werden müssen.
Pflichtangaben in einer Rechnung
Der Deutsche Gesetzgeber hat klare Vorschriften, die von einer Rechnung erfüllt werden müssen. Generell könnte man zwischen den Vorgaben für eine Kleinbetragsrechnung mit einer Brutto-Rechnungssumme von unter EUR 250 (§ 33 UStDV) und Rechnungen deren Bruttobeträge EUR 249.99 überschreiten, unterscheiden. Um Komplexität zu reduzieren und Dir mehr Sicherheit zu geben, konzentrieren wir uns hier allerdings ausschließlich auf die Pflichtangaben in Rechnungen, die Bruttobeträge höher als EUR 249.99 aufweisen, da diese auch bei Rechnungsbeträgen angewendet werden können die unter diesem Schwellenwert liegen.
Wenn Du als Freiberufler:in eine Rechnung an eine Drittperson stellst, muss diese laut § 14 UStG folgende Angaben beinhalten:
- Vollständiger Name & Anschrift: Sowohl von Dir als Rechnungsaussteller:in (Freiberufler:in) als auch von der empfangenden Person.
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-ID: Wenn Du umsatzsteuerpflichtig bist, musst Du eine der beiden Nummern angeben. Wenn Du die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzt, musst Du einen Hinweis dazu einfügen.
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Fortlaufende Rechnungsnummer: Muss einmalig sein (z. B. „2025-001“). Beliebiges Format, Hauptsache eindeutig und nachvollziehbar.
- Leistungsbeschreibung: Diese besteht bei der Abrechnung von ästhetischen Indikationen in der Auflistung der einzelnen GOÄ-Ziffern.
- Zeitpunkt der Leistungserbringung: Das Datum, an dem Du die Dienstleistung erbracht hast (muss nicht identisch mit dem Rechnungsdatum sein).
- Nettobetrag: Die Summe aller aufgelisteten Einzelpositionen ohne Mehrwertsteuer.
- Angewendeter Mehrwertsteuersatz: Die auf den Nettobetrag anfallende MwSt.
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Die wichtigsten Ziffern für Botox-Behandlungen
Folgend stellen wir Dir die am häufigsten verwendeten GOÄ-Ziffern vor, die im Rahmen der Botox-Behandlungen für ästhetische Indikationen angewendet werden. Bei Bedarf kannst Du selbstverständlich weitere Ziffern in Deine Rechnungen mit aufnehmen. Stelle aber sicher, dass diese inhaltlich auch tatsächlich auf Deine durchgeführte Behandlung zutreffen.
GOÄ-Ziffer 1

- eine weitere Krankheit diagnostiziert wird,
- das bestehende Krankheitsbild sich wesentlich verändert oder
- seit der ersten Konsultation mindestens ein Monat vergangen ist (2).
GOÄ-Ziffer 5

Wann wird GOÄ-Ziffer 5 abgerechnet?
Wichtige Abrechnungsregeln:
- Bei einfachen Untersuchungen, wenn die Anforderungen der Ziffern 6, 7 oder 8 nicht erfüllt werden.
- Sie darf mehrfach verwendet werden, wenn sie medizinisch notwendig und gut dokumentiert (Zeit und Grund) ist. Sie gilt dabei nicht nur für eine einzelne Krankheit, sondern kann verschiedene Symptome abdecken.
- Mehrfachabrechnung darf jedoch nicht teurer sein als eine Ganzkörperuntersuchung (GOÄ-Ziffer 8). Bei mehreren nötigen Abrechnungen an einem Tag empfiehlt sich daher eher die Erhöhung des Abrechnungssatzes mit einer guten Begründung.
- GOÄ 1 und 5 dürfen gemeinsam mehrfach abgerechnet werden, sofern keine Sonderleistungen (Ziffern 200 bis 5855) hinzugefügt werden.
- Bei einem Hausbesuch darf die GOÄ-Ziffer 5 nicht zusammen mit der GOÄ-Ziffer 50 berechnet werden, da Ziffer 50 diese Leistung bereits enthält.
GOÄ-Ziffer 252

GOÄ-Ziffer 267

Wichtige Abrechnungsregeln:
- Bei einer Botulinum-Behandlung darf die Ziffer 267 grundsätzlich nur einmal pro Behandlung/Sitzung abgerechnet werden. Das liegt daran, dass bei der Botulinuminjektion in der Regel immer derselbe Wirkstoff subkutan injiziert wird. Eine Mehrfachabrechnung wäre nur dann denkbar, wenn an unterschiedlichen Lokalisationen Injektionen mit verschiedenen, nicht mischbaren Wirkstoffen durchgeführt würden – was bei Botulinum jedoch nicht zutrifft (3).
- Ein erhöhter Aufwand kann, wie bei allen Ziffern solange eine Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde, durch Anpassung des Steigerungssatzes berücksichtigt werden.
Um diese Unsicherheiten zu minimieren, empfiehlt es sich, eine schriftliche Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOÄ mit den Patient:innen zu treffen. Das ermöglicht es, die Gebühren individuell festzulegen und sorgt für Transparenz bezüglich der entstehenden Kosten.
- Die Leistung kann pro Sitzung nur einmal berechnet werden, unabhängig von der Anzahl der Injektionen in der behandelten Körperregion.
- Ein erhöhter Aufwand kann, wie bei allen Ziffern solange eine Honorarvereinbarung abgeschlossen wurde, durch Anpassung des Steigerungssatzes berücksichtigt werden.
Werfe auch unbedingt einen Blick in diese Auflistung aller GOÄ-Ziffern für Zuschläge, die Du unter bestimmten Umständen (z. B. “Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen”) zusätzlich berechnen kannst. Des Weiteren solltest Du Entschädigungen im Hinterkopf behalten, welche Dir für Reisekosten etc. zustehen. Schaue Dir dazu diesen Link an.
Sachkosten bei der Abrechnung
Wenn Du als Ärtzt:in Kosten für Medikamente oder Verbandsmaterial zunächst selbst übernimmst, kannst Du Dir diese Auslagen von Deinen Patient:innen erstatten lassen, indem Du sie in Deine Rechnung aufnimmst (wie in unserer Vorlage gezeigt).
Beachte, dass nicht alle Sachkosten an die Patient:innen weitergegeben werden dürfen:
Folgende Materialien dürfen nach GOÄ § 10 nicht an Patient:innen weiterverrechnet werden:
- Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge,
- Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie,
- Desinfektions- und Reinigungsmittel,
- Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für
- folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.
Die Aufzählung der Materialien, die nicht berechnet werden können, ist abschließend. Das bedeutet: All diejenigen Materialien, die nicht aufgelistet wurden, können abgerechnet werden (4).
Laut §10 GOÄ dürfen dem/der Patient:in für Auslagen nur die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet werden. Es zählt somit nicht der aktuelle Preis auf dem Markt, sondern der tatsächliche Einkaufspreis den Du für das Produkt bezahlt hast! Rabatte, Boni usw. müssen also an die Patient:innen weitergegeben werden. Somit sind auch Pauschalen für Materialien nicht erlaubt. Hierfür verlangt die GOÄ ab einer Auslagenposition über EUR 25,56 auch Belege. Diese sind der entsprechenden Rechnung automatisch als Nachweis beizufügen, etwa eine Einkaufsrechnung oder ein Lieferschein. Auch Belege mit mehreren Posten sind zulässig, sofern daraus klar hervorgeht, welchen Einzelpreis das verwendete Material hatte oder welche konkrete Menge eingesetzt wurde. Es kann handschriftlich die entsprechende Position angezeichnet oder ausgerechnet werden. Fehlt ein solcher Beleg/Nachweis, gilt die Rechnung rechtlich als nicht zahlungsfällig. Das hat nicht nur formale Folgen: In solchen Fällen lehnen viele Versicherungen die Erstattung der Beschreibungenden Materialkosten ab – sehr zum Unmut der Patient:innen (5,6).
Da sich die Einkaufspreise für Materialien häufig im Jahresverlauf ändern, ist es ratsam, die jeweiligen Kosten sowie die zugehörigen Nachweise regelmäßig zu prüfen und stets aktuell zu halten. Andernfalls besteht das Risiko, dass Du bei Preissteigerungen auf den Mehrkosten sitzen bleibst!
WICHTIG: Stellst Du Deinen Patient:innen mehr in Rechnung, als tatsächlich im Zuge der medizinischen Leistung angefallen ist, kann dies den Straftatbestand des Betrugs gemäß § 263 StGB erfüllen.
Grundsätzlich dürfen Mehrdosenbehältnisse (wie Botox®-Fläschchen) innerhalb der Haltbarkeitszeit und unter sterilen Bedingungen auch bei weiteren Patient:innen verwendet werden, aber nur innerhalb der vom Hersteller angegebenen Zeitfenster nach Rekonstitution (z. B. 24 Stunden bei 2–8 °C Lagerung laut Fachinformation von Botox®).
Die Mehrwertsteuer
Mehrwertsteuer oder Umsatzsteuer?
Der Begriff „Mehrwertsteuer“ wird oft als Synonym für „Umsatzsteuer“ genutzt, obwohl das nicht ganz korrekt ist. Obwohl der Betrag letztlich identisch ist, ist die „Umsatzsteuer“ der steuerlich korrekte und offizielle Begriff für diese Steuerart, den Unternehmen verwenden. „Mehrwertsteuer“ hingegen wird aus Sicht der Verbraucher:innen genutzt, da sie ausschließlich von Endkund:innen getragen wird. Unternehmen hingegen zahlen die Umsatzsteuer, die sie auf ihre Verkäufe erheben und an das Finanzamt abführen. Es ist also lediglich eine Frage der Perspektive. Da Du Deine Rechnungen an Verbraucher:innen stellst, empfehlen wir Dir, den Begriff "Mehrwertsteuer" oder "MwSt" auf der Rechnung zu verwenden. Zur Vereinfachung werden wir aus diesem Grund in diesem Text den Begriff der Mehrwertsteuer benutzen.
Wann Du die Mehrwertsteuer abführen musst
Da ästhetische Eingriffe nicht der Vorbeugung oder Behandlung gesundheitlicher Probleme dienen, sondern lediglich eine optische Veränderung bewirken, unterliegen sie der MwSt-Pflicht. "Heilbehandlungen" hingegen sind MwSt-befreit. Sollte also eine medizinische Indikation vorliegen, brauchst Du keine MwSt in der Rechnung aufzuführen. Entsprechend sollte in Rechnungen für ästhetische Behandlungen die MwSt ausgewiesen werden, sobald Du als selbständige Person der MwSt-Pflicht unterliegst.
In Deutschland unterliegst Du als selbständige Person der MwSt-Pflicht grundsätzlich, wenn Du nicht unter die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG fällst. Hier sind die wesentlichen Punkte:
Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Musterrechnung für Botulinumbehandlung
So, geschafft! Wir haben Dir nun die wesentlichsten Bestandteile der korrekten Abrechnung einer Botox-Behandlung erläutert. Unter dem folgenden Button findest Du eine Musterrechnung im Word-Format, welche Du auf Deine eigenen Bedürfnisse anpassen kannst.
*Disclaimer: Diese bereitgestellte Muster-Rechnung dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Trotz sorgfältiger Erstellung kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Inhalte übernommen werden. Die Nutzung erfolgt auf eigene Verantwortung. Für individuelle rechtliche Fragestellungen empfehlen wir die Konsultation einer fachkundigen Rechtsberatung oder der zuständigen Ärztekammer.
KI-Prompt zur Erstellung von Botulinumabrechnungen
Wie Du schnell feststellen wirst, beinhaltet die Musterrechnung Angaben zu Punktzahl und dem von Dir angesetzten Steigerungssatz. Keine Sorge, unser KI-Prompt regelt das für Dich.
Im Regelfall möchtest Du runde Preise für Deine Botox-Behandlungen anbieten können. Damit Du nicht ewig mit den Sätzen herumspielen musst, bis Du den gewünschten Betrag errechnet bekommst, haben wir für Dich als Hilfestellung einen Prompt für KI-Chatmodelle erarbeitet, den Du verwenden kannst um die Berechnung der einzelnen Faktoren zu veranschaulichen.
- Beim Einsatz von KI-Chatmodellen ist es entscheidend, sich ihrer Grenzen und möglichen Ungenauigkeiten bewusst zu sein. Überprüfe daher jede Antwort, welche Du durch solche Modelle erhältst.
- Dieser Prompt dient lediglich als rechnerische Hilfestellung. Es ist in Deiner eigenen Verantwortung sicherzustellen, ob die einzelnen Sätze auch Deinem Aufwand in der Realität entsprechen.
- Der Prompt beinhaltet absichtlich alle oben besprochenen Ziffern. Entferne alle, die nicht für Deine Rechnungsstellung relevant sind oder füge bei Bedarf welche hinzu.
Im nächsten rosa Kasten findest Du den Prompt damit Du ihn am Stück kopieren kannst. Danach gehen wir ihn Schritt für Schritt durch um ihn zu kommentieren damit Du ihn inhaltlich verstehst und an Deine Gegebenheiten anpassen kannst.
- die einzelnen Netto-Beträge für die einzelnen GOÄ-Ziffern
- Die Steigerungsfaktoren
- Die Mehrwertsteuer
Übertrage diese Zahlen einfach in unsere Musterrechnung um sie für Dich anzupassen.
Es folgen die einzelnen Abschnitte des Prompts mit unseren Kommentaren.
Berechne mir die einzelnen Beträge und Steigerungsfaktoren für die einzelnen GOÄ-Ziffern in meiner Rechnung für die ästhetische Behandlung der Stirnregion mit Botulinum. Stelle die Resultate in einer übersichtlichen Tabelle dar. Hier die zu beachtenden Details:
Folgende Punkte sind bei der Auflistung der Ziffern zu beachten:
- Inkludiere entweder die Ziffer 252 oder 267, aber nicht beide.
- Um den Betrag zu kalkulieren den Du vorgibst, nutzt die KI die Steigerungsfaktoren, da die Punktzahl und der Punktwert im Prompt vorgegeben werden (durch die GOÄ festgeschrieben). Damit die Steigerungsfaktoren aber realistisch berechnet werden können, solltest Du der KI den Anteil der einzelnen Ziffer am Behandlungsaufwand geben.
- Der Anteil am Behandlungsaufwand musst Du natürlich nicht in der Rechnung angeben. Er dient lediglich als Information für die KI zur Berechnung der in der Rechnung anzugebenden Steigerungsfaktoren.
Folgende Punkte sind bei den Sachkosten zu beachten:
- Stelle sicher, dass Du den Nettobetrag einfügst, da die MwSt. am Ende der Rechnung auf den Gesamtbetrag ausgewiesen wird.
- Gebe auch den Namen des Präparates mit an und nicht nur "Botulinum" o.ä.
Hier einfach den Brutto-Preis einfügen, der am Ende rauskommen soll. Die Mehrwertsteuer welche inkludiert ist, wird von der KI automatisch berechnet.
Wir hoffen wir konnten Dir bei der Erstellung einer richtigen Rechnung für Deine Botox-Behandlungen helfen. Wenn Du Feedback oder Inputs hast zu unserem Artikel, dann melde Dich bitte jederzeit bei uns unter customerlove@ephia.de. Wir freuen uns darauf von Dir zu hören.
Literaturverzeichnis
1. Beecy AN et al. (2020): Resident Versus Staff Physician Billing Accuracy: A Pilot Study. J Med Educ Curric Dev. PMC7006358. Verfügbar unter: Link
2. dgpar GmbH (2023): Studie: Viele privatärztliche Rechnungen sind unvollständig oder fehlerhaft. Verfügbar unter: Link
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DR. SOPHIA WILK-VOLLMANN
EPHIA Mitgründerin & Dozentin
Ästhetische Medizin
Praxistätigkeit seit 2017, spezialisiert auf minimal invasive Verfahren & Lasermedizin.
- Dr. Barbara Kernt (München)
- Consultant Clinic (London)
- Dr. Themistoklis Stavrakis (Berlin)
- Dr. Alexia Hoffmann (Berlin)
- Diverse Ausbildungen von Galderma & Allergan
Klinische Medizin
- Fachärztin Anästhesie
- Notfallmedizin
- DEGUM I
Klinische Tätigkeit
Seit 2016: Bundeswehrkrankenhaus Berlin
Seit 2024: DRF Luftrettung
Rotationen:
- Unfallkrankenhaus Berlin
- Parkklinik Weißensee
- Sana Klinikum Lichtenberg
Auslandstätigkeit
- Cho Ray Hospital, Ho-Chi-Minh-City, Vietnam
- Chris Hani Baragwanath Hospital, Südafrika
- ASPIDES, Rotes Meer / Jemen (Bundeswehreinsatz)
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- Resolute Support, Afghanistan (Bundeswehreinsatz)
Fachgesellschaftsmitgliedschaften
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Tina Bellinghausen
EPHIA Dozentin
Ästhetische Medizin
Praxistätigkeit seit 2020, spezialisiert auf minimal invasive Verfahren.
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Klinische Tätigkeit
Seit 2012: Neurochirurgie Sankt Gertrauden-Krankenhaus
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Fachgesellschaftsmitgliedschaften
Ärztekammer Berlin
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Wieso wir "Botox®" sagen aber "Botulinum" meinen
Botox® ist eigentlich ein Handelsname für ein spezifisches, zugelassenes Präparat auf Basis von Botulinumtoxin, das aus dem Bakterium Clostridium botulinum gewonnen wird. In korrekter medizinischer Terminologie sprechen wir vom Wirkstoff Botulinumtoxin, nicht von Botox®. Bei fachgerechter Anwendung, mit zugelassenen Präparaten und in korrekter Dosierung, entfaltet es keine toxische Wirkung. Der Begriff „Toxin“ weckt allerdings oft die Assoziation einer pathologischen Wirkung, die in diesem Kontext bei fachgerechter Anwendung nicht zutrifft. Wir möchten die Risiken des Medikaments nicht verharmlosen, behandeln es jedoch wie jedes andere Arzneimittel auch: Als wirksame Substanz mit definierten Indikationen, Dosierungen, Nebenwirkungen und Vorsichtsmaßnahmen.
Im Alltag verwenden viele jedoch den Begriff „Botox®“ und auch Suchmaschinen sind auf diesen Begriff optimiert. Damit unsere Inhalte leichter gefunden werden, nutzen wir in in unseren Artikeln zum Teil ebenfalls „Botox®“, meinen aber "Botulinum".